Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterliegt mit ihrer Berufung, mit welcher sie die Verurteilung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB beantragte, vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er einen Freispruch beantragte, ebenfalls. Das Unterliegen des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung erweist sich als marginal. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahren zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).