7. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten abzuweisen. 8. 8.1. 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO).