5.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzulegen (STE- FAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB). 5.4. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 750.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu belegen. 6. Da vorliegend weder eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB vorliegt und auch die Voraussetzungen gemäss Art. 66abis StGB nicht gegeben sind, erübrigen sich Ausführungen zur Landesverweisung.