nicht erwerbstätigen Ehefrau bei einem Einkommen des Beschuldigten von Fr. 4'400.00 (act. 516 und 558) nahe am Existenzminimum lebt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 600.00 Busse angemessen. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im August 2021, insbesondere zu der tiefen Deliktssumme, aufgrund welcher von einem leichten Verschulden auszugehen sei, sind zutreffend. Die angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 150.00 auf Fr. 750.00 erscheint dabei angemessen.