5. 5.1. Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist eine Gesamtbusse i.S.v. Art 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 750.00. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung wird weder durch den Beschuldigten noch durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beanstandet.