weitgehend unbekannt geblieben sind und in diesem Zusammenhang weder dem Beschuldigten noch seiner Ehefrau strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde. Insgesamt ist die vom Beschuldigten und seiner Ehefrau aufgewendete kriminelle Energie noch als gering einzustufen, was auch mit der (wie erwähnt) im unteren Mittelbereich einzuordnenden Deliktssumme zu vereinbaren ist. Damit ist – mit der Vorinstanz – ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen. 3.3.6. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder - 18 -