Angesichts der damaligen Tatumstände – eventualvorsätzliches Unterlassen der Meldung von drei Arbeitseinsätzen und einem Deliktsbetrag von insgesamt lediglich Fr. 477.90, Meldung von sich aus zusammen mit der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 und ohne weitere Verschleierungshandlungen – wird das Verschulden dadurch indessen nicht deutlich erhöht. Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeführte bestimmungswidrige Verwendung von Geldern, welche die direkte Bezahlung von Miete, Krankenkasse und Fremdbetreuung zur Folge gehabt habe, zumal die genauen Umstände im vorliegenden Verfahren