Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau bereits im Jahr 2021 Einkünfte nicht gemeldet hatten (vgl. E. 3.3.4), wirkt sich leicht erschwerend aus. Angesichts der damaligen Tatumstände – eventualvorsätzliches Unterlassen der Meldung von drei Arbeitseinsätzen und einem Deliktsbetrag von insgesamt lediglich Fr. 477.90, Meldung von sich aus zusammen mit der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 und ohne weitere Verschleierungshandlungen – wird das Verschulden dadurch indessen nicht deutlich erhöht.