trotz Kenntnis der grundsätzlichen Meldepflicht – unterliessen. Es ist jedoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau bereits im Jahr 2021 Einkünfte nicht gemeldet hatten (vgl. E. 3.3.4), wirkt sich leicht erschwerend aus.