Dass das Gespräch zur Klärung der beruflichen (und sprachlichen) Integration angesetzt wurde, vermag daran – soweit dies dem Beschuldigten und seiner Ehefrau überhaupt bekannt gewesen sein sollte – nichts zu ändern. Der Beschuldigte und seine Ehefrau versuchten in keiner Weise irgendwelche Verschleierungshandlungen vorzunehmen, was ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs, welche mit vier Monaten noch als relativ kurz zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3).