Der Beschuldigte und seine Ehefrau erfüllten den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 m.w.H.). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Juni 2022 legten sie die Anstellung des Beschuldigten von sich aus offen. Dass das Gespräch zur Klärung der beruflichen (und sprachlichen) Integration angesetzt wurde, vermag daran – soweit dies dem Beschuldigten und seiner Ehefrau überhaupt bekannt gewesen sein sollte – nichts zu ändern.