3.3.5. Betreffend die Monate Februar bis Mai 2022 liegt ein Deliktsbetrag von Fr. 13'970.20 vor. Dabei handelt es sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag. Dieser liegt jedoch immer noch im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgelegten Grenzbeträge von Fr. 3'000.00 und Fr. 36'000.00. Entsprechend sind die weiteren Tatumstände zu prüfen und zu eruieren, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt ist, welches die Anwendung des privilegierten Falls rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 ff.). - 17 -