3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des mehrfach erfüllten Tatbestands von Art. 148a StGB die separate Beurteilung des Vorliegens eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a StGB zu erfolgen hat. 3.3.4. Der Deliktsbetrag für die drei Arbeitseinsätze im August 2021 beträgt nach dem Gesagten Fr. 477.90 (vgl. E. 3.1.2) und bewegt sich damit weit unter dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzbetrag von Fr. 3'000.00 bis zu welchem stets ein leichter Fall anzunehmen ist (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Mit der Vorinstanz ist damit diesbezüglich von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.