Wenn kein leichter Fall vorliege drohe die Landesverweisung, was die Vorinstanz nicht erwähne. Beim Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs handle es sich (anders als bei den meisten Katalogdelikten, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen) nur um ein leichtes Vergehen mit einer Maximalstrafe von einem Jahr. Ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB sei daher nicht nur bei sehr leichtem, sondern auch noch bei leichtem Verschulden zu bejahen (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 9 ff.).