Die Vorinstanz lasse in ihrer Beurteilung unberücksichtigt, dass der Beschuldigte kein Deutsch spreche und nie in verständlicher Form über Bestand und Umfang seiner Meldepflichten orientiert worden sei. Dies spräche zumindest (wenn nicht darauf geschlossen werde, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei) für ein leichtes Tatverschulden und damit für einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Wenn kein leichter Fall vorliege drohe die Landesverweisung, was die Vorinstanz nicht erwähne.