belegen und keine kriminelle Energie. Dem Beschuldigten sei denn auch nie strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden. Täterkomponenten seien überdies nicht miteinzubeziehen. Im Übrigen ignoriere die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die vorinstanzlichen Erwägungen, dass bei einer Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen in der Regel von einem leichten Fall auszugehen sei. Die Vorinstanz lasse in ihrer Beurteilung unberücksichtigt, dass der Beschuldigte kein Deutsch spreche und nie in verständlicher Form über Bestand und Umfang seiner Meldepflichten orientiert worden sei.