Es sei deshalb von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Der Zeitpunkt des Gesprächs sei weniger relevant, da der Umstand, dass die Behörde ein Gespräch betreffend die berufliche Integration angesetzt habe, einen Betroffenen auch veranlassen könne, mit der Orientierung der Behörden über seine aktuellen Verhältnisse noch zuzuwarten. Die Vorinstanz habe die Höhe des Deliktsbetrags und die Dauer des Bezugs berücksichtigt. Damit sei auch die potenzielle Erhöhung des Lebensstandards erfasst worden und könne nicht erneut zulasten des Beschuldigten angeführt werden.