gehe. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliege, sei nicht die Dauer des Verschweigens, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs massgeblich. Diese sei vorliegend als sehr kurz bis kurz zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe seine Anstellung gegenüber den Behörden von sich aus offengelegt und danach auch die entsprechenden Belege wie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen herausgegeben. Es sei deshalb von einer geringen kriminellen Energie auszugehen.