Der Gemeinde Q._____ sei im Umfang der Einkommensfreibeträge nach § 20a Abs. 2 SPV AG sowie der Mehrkosten der Erwerbstätigkeit in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'470.80 kein Schaden entstanden. Der Deliktsbetrag bezüglich der Einkünfte im August 2021 liege klar unter dem Schwellenwert von Fr. 3'000.00. Betreffend die Einkünfte im Jahr 2022 bewege sich der Deliktsbetrag zwar über dem unteren, aber deutlich unter dem oberen Schwellenwert. Der Deliktsbetrag sei für die Beurteilung, ob ein leichter oder schwerer Fall vorliege, ohnehin nur bedingt aussagekräftig, da die Schwellenwerte viel schneller überschritten würden, wenn es um den Bezug von Sozialhilfe für eine gesamte Familie