Ein Dauerdelikt falle aufgrund der räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Unterschiede zwischen der Arbeitstätigkeit im August 2021 und derjenigen von Februar bis Mai 2022 ausser Betracht. Es sei damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deliktszeiträume aufgeteilt und separat beurteilt habe. Die erzielten Einkünfte seien – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – nicht mit den zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen und damit den Deliktsbeträgen gleichzusetzen. Der Gemeinde Q.