3.3.2.3. Der Beschuldigte lässt mit Berufungsantwort ausführen, dass – sollte tatbestandsmässiges Verhalten als erstellt angesehen werden – von leichten Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe auszugehen sei. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geforderte gesamthafte Beurteilung widerspreche ihrem Antrag einer Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung. Ein Dauerdelikt falle aufgrund der räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Unterschiede zwischen der Arbeitstätigkeit im August 2021 und derjenigen von Februar bis Mai 2022 ausser Betracht.