Dieses Verhalten sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Insgesamt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie - 15 - gesprochen werden und es sei ein nur leichtes Tatverschulden zu verneinen (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung).