3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Berufungsbegründung aus, dass die Aufteilung und separate Prüfung der Deliktszeiträume unzulässig sei. Die Beurteilung habe über den gesamten Deliktszeitraum zu erfolgen. Der Deliktsbetrag von Fr. 17'578.90 liege im mittleren Zwischenbereich, in welchem nicht leichthin ein leichter Fall anzunehmen sei. Es habe eine vertiefte Prüfung der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. Der Sozialdienst habe erst im Juni 2022 anlässlich eines persönlichen Gesprächs von den Arbeitstätigkeiten im August 2021 sowie im Februar bis Mai 2022 erfahren.