Konkrete Täuschungen oder Versuche, das Einkommen durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, habe der Beschuldigte nicht unternommen. Insgesamt sei die aufgewendete kriminelle Energie als gering einzustufen und es liege auch hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (E. 2.5.3).