Der Beschuldigte habe den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter Verhältnisse erfüllt, was für die Bejahung eines leichten Falls spreche. Die Dauer des Verschweigens sei mit vier Monaten nur kurz gewesen und die Ehegatten hätten die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten von sich aus offengelegt und auch Belege wie den Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen freiwillig herausgegeben. Konkrete Täuschungen oder Versuche, das Einkommen durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, habe der Beschuldigte nicht unternommen.