3.3.2. 3.3.2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Arbeitseinsatzes im August 2021 fest, dass die Deliktssumme von Fr. 137.90 weniger als Fr. 3'000.00 betrage, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen sei (E. 2.5.2). Die Deliktssumme betreffend die Tätigkeit von Februar bis Mai 2022 betrage Fr. 13'970.20 und liege im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgesetzten Beträge von Fr. 3'000.00 und Fr. 35'999.99. Der Beschuldigte habe den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter Verhältnisse erfüllt, was für die Bejahung eines leichten Falls spreche.