3.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach begangen hat. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Arbeitseinsätzen im August 2021 bzw. von Februar bis Mai 2022 ist davon auszugehen, dass er jeweils voneinander unabhängig den Entschluss fasste, seine Arbeitstätigkeit nicht zu melden und sich auch nicht weiter über das korrekte Vorgehen zu informieren. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist, ob es sich vorliegend noch um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. - 14 -