Insbesondere wurde er auch nicht tätig, als die Ehefrau ihm mitteilte, dass seine Arbeitstätigkeit bereits in der Probezeit zu melden sei und traf auch keine weiteren Abklärungen hierzu. Damit nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er seiner Meldepflicht nicht nachkommen könnte und die Sozialhilfebehörde irrtümlicherweise zu hohe Beträge ausrichten würde. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist.