3.2.2.2. Dem Beschuldigten war aufgrund des obigen Beweisergebnisses trotz seiner bescheidenen Sprachkenntnisse grundsätzlich bekannt, dass Einkünfte der Sozialhilfebehörde zu melden sind. Er unterliess jedoch eine derartige Meldung und informierte sich auch nicht bei der Sozialhilfebehörde über ein korrektes Vorgehen, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen, was ihm ohne Weiteres (auch ausserhalb der vorgesehenen Gespräche) möglich gewesen wäre. Insbesondere wurde er auch nicht tätig, als die Ehefrau ihm mitteilte, dass seine Arbeitstätigkeit bereits in der Probezeit zu melden sei und traf auch keine weiteren Abklärungen hierzu.