In der Berufungsverhandlung wurde zudem ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau mit der Gemeinde Q._____ faktisch einzig über mündliche Gespräche funktioniert habe und folgerichtig auch so erfolgt sei (Ergänzung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, S. 1).