3.2.2. 3.2.2.1. In der Begründung der Anschlussberufung wird ausgeführt, es lasse sich zumindest nicht erstellen, dass der Beschuldigte seinen Meldepflichten mit Absicht nicht nachgekommen sei, um die Vertreter der Gemeinde Q._____ zu täuschen und ihm nicht zustehende Gelder der Sozialhilfe zu erhalten, da er in diesem Fall seine Arbeitsstelle nicht von sich aus erwähnt, sondern diese verschwiegen hätte. Es habe damit keine Täuschungsabsicht bestanden (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 7 f.).