113 Abs. 1 StPO verwertbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1). Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Aussagen der Ehefrau, mit welchen sie sich im Übrigen auch selbst belastete, nicht zutreffen sollten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass auch dem Beschuldigten bekannt war, dass veränderte finanzielle Verhältnisse zu melden sind.