158 f., 131). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Schwierigkeiten bereitete, den Inhalt des unterzeichneten Gesuchs um materielle Hilfe sowie der dazugehörigen Merkblätter und der nachfolgenden Verfügungen im Einzelnen zu verstehen sowie die darin enthaltenen Weisungen umzusetzen. Indessen kann gemäss den Akten nicht von gänzlich fehlenden Deutschkenntnissen im Tatzeitpunkt ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2014 in der Schweiz lebt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und bereits diverse Deutschkurse besucht hat. Gemäss Übergabebericht der D.__