Das Protokoll sei zudem nicht durch den Beschuldigte bzw. die Ehefrau unterzeichnet und diesen auch nicht rückübersetzt worden. Eine Nichtauskunft sei seitens der Gemeinde nicht geduldet worden, womit eine Zwangssituation bestanden habe (Plädoyer S. 6). 3.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtete die Aktennotiz vom 14. Juni 2022 anlässlich der Berufungsverhandlung als verwertbar, zumal keine Belehrung über die Mitwirkungspflichten zu finden sei und die darin festgehaltenen Aussagen nicht auf einen Aussagezwang hindeuten würden (Plädoyer S. 3).