einen Freund beiziehen müsse (Ergänzung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, S. 2). Die Aktennotiz über die angeblichen Gespräche bei der Gemeinde sei mangels hinreichender Beachtung des nemo-tene- tur-Grundsatzes im Strafprozess nicht verwertbar. Der Beschuldigte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht selbst belasten müsse. Es fehle weiter der Hinweis, dass der Dolmetscher zur wahrheitsgetreuen Übersetzung angehalten worden sei. Das Protokoll sei zudem nicht durch den Beschuldigte bzw. die Ehefrau unterzeichnet und diesen auch nicht rückübersetzt worden.