Auch aus den übrigen Akten und Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er konkrete Kenntnisse über die ihm obliegenden Meldepflichten gehabt habe. Die Vorinstanz habe korrekt erkannt, dass die Aktennotizen der Gemeinde Q._____ betreffend angebliche Gespräche mit den beiden Mitbeschuldigten im Strafprozess nicht verwertbar seien (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort S. 4 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte kein Deutsch verstehe und auch zur Verständigung mit Ärzten - 11 -