Auch die unterschriftliche Bestätigung des Erhalts des Beiblatts "Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe" bestätige nicht, dass er effektiv über Bestand und Umfang der Meldepflichten orientiert gewesen sei. Seitens der Sozialhilfebehörde seien einfachste Bemühungen in Bezug auf die Aufklärung des Betroffenen über seine Pflichten ausgeblieben, weshalb auch kein Platz bleibe, um von ausbleibenden Nachfragen des Sozialhilfeempfängers darauf zu schliessen, dass er sich seiner Pflichten bewusst sei bzw. sein müsse. Auch aus den übrigen Akten und Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er konkrete Kenntnisse über die ihm obliegenden Meldepflichten gehabt habe.