3.1.3. 3.1.3.1. Der Beschuldigte lässt in der Anschlussberufungsbegründung ausführen, dass er kaum Deutsch spreche und ihm selbst einfachste Konversationen schwer fallen würden. Für Besprechungen mit dem Sozialamt, Einvernahmen bei der Polizei und vor Gericht sowie Besprechungen mit dem Verteidiger habe jeweils ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen. Erst recht sei er nicht in der Lage, deutsche Texte zu lesen oder zu verstehen. Das lateinische Alphabet könne er nicht lesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe (act. 151) und die Verfügung der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021 (act.