Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden damit zu hohe Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 14'448.10 ausgerichtet. Davon entfallen Fr. 477.90 auf die drei Arbeitseinsätze im August 2021 (Einkommen von Fr. 638.70 abzüglich 60.00 EFB, Fr. 30.00 Kosten Verpflegung und Fr. 70.80 Kosten Arbeitsweg) und Fr. 13'970.20 auf die Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 (Einkommen von Fr. 16'940.20 abzüglich Fr. 1'600.00 EFB, Fr. 870.00 Kosten Verpflegung und Fr. 500.00 Kosten Arbeitsweg).