R._____ bzw. U._____ à Fr. 23.60) zugestanden. Im August 2021 arbeitete der Beschuldigte jedoch lediglich 3 ganze Tage, womit der Einkommensfreibetrag gemäss § 20a Abs. 2 SPV für diesen Monat (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche einen Einkommensfreibetrag (EFB) von Fr. 400.00 in Abzug brachte) lediglich mit Fr. 60.00 zu berücksichtigen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden damit zu hohe Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 14'448.10 ausgerichtet.