Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (E. 2.4.2) hätte dem Ehepaar vom erzielten Einkommen gemäss § 20a Abs. 2 der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV) ein monatlicher Freibetrag von Fr. 400.00 sowie gemäss Ziffer C.6.3 der SKOS-Richt- linien ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 8.00 bis 10.00 pro Mahlzeit; Fr. 30.00 bei drei Arbeitstagen und Fr. 870.00 bei 87 Arbeitstagen) und der Mehrkosten für den Arbeitsweg (A- Welle-Monatsabo Fr. 125.00 für 4 Monate sowie an 3 Tagen Zugticket nach - 10 -