zunächst nicht. Entsprechend wurden dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ungekürzte Sozialhilfebeträge in bisheriger Höhe ausgerichtet. Gemäss Strafanzeige des Gemeinderats Q._____ vom 30. August 2022 (act. 130 ff.) erklärte der Beschuldigte erst anlässlich eines Gesprächs zur weiteren beruflichen und sprachlichen Integration vom 7. Juni 2022, dass er Arbeit gefunden habe. Anlässlich eines weiteren Gesprächs vom 14. Juni 2022 habe er die einverlangten Unterlagen mitgebracht und zudem angegeben, auch im Jahr 2021 einzelne Tage gearbeitet zu haben (act. 130 ff.). Es kann zudem auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.3) verwiesen werden.