der Betreuung ab Februar 2021 und Feststellung, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau verheiratet seien, verfügte die Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, mit Verwaltungsentscheid vom 12. Juli 2021, dass dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ab dem 23. Februar 2021 gemeinsam Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 4'188.00 (abzüglich sämtlicher Einkommen, zuzüglich Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, Selbstbehalte und Krankenkassenfranchise) ausgerichtet werden. Zudem wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau erneut (in Fettdruck) darauf hingewiesen, dass Veränderungen der persönlichen und/oder finanziellen Situation umgehend der Abteilung Soziales Q.___