Dies trägt auch der – bei Fehlen eines leichten Falls – gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und dem Umstand, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB, welcher mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet) ist, um Verbrechen handelt, Rechnung (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.113 vom 18. April 2023 E. 7.2.2 und Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1).