Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass für die Annahme eines leichten Falls ein noch leichtes Tatverschulden genügt und kein sehr leichtes Verschulden bzw. keine sehr geringe kriminelle Energie verlangt wird.