sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns.