148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.).