Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie auch beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben an sich.