1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtet sich gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Qualifikation des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe als (jeweils) leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, einer Verbindungsbusse sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).