3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates." 3.6. Am 29. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: